Im Falle eines Schadens auf eigenem Grund durch fremdes Vieh gibt es keine vom Verschulden des Vieheigentümers unabhängige Haftung. Die persönliche Haftung ergibt sich vielmehr nach den Grundsätzen des § 1320 ABGB (Umkehr der Beweislast) - ausdrückliche Ablehnung JBl 1958,312.
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