RS0030042 – OGH Rechtssatz
Im Falle eines Schadens auf eigenem Grund durch fremdes Vieh gibt es keine vom Verschulden des Vieheigentümers unabhängige Haftung. Die persönliche Haftung ergibt sich vielmehr nach den Grundsätzen des § 1320 ABGB (Umkehr der Beweislast) - ausdrückliche Ablehnung JBl 1958,312.