JudikaturOGH

RS0030042 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. März 1975

Im Falle eines Schadens auf eigenem Grund durch fremdes Vieh gibt es keine vom Verschulden des Vieheigentümers unabhängige Haftung. Die persönliche Haftung ergibt sich vielmehr nach den Grundsätzen des § 1320 ABGB (Umkehr der Beweislast) - ausdrückliche Ablehnung JBl 1958,312.

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