Der Begriff des Entgeltes hat durch die Änderung des Umsatzsteuersystems keine Wandlung erfahren. Der vom Unternehmer geforderte Preis für seine Leistung ist nach wie vor der "Bruttopreis", enthält also die USt, falls nicht etwas anderes vereinbart ist oder sich nicht ein abweichender Handelsbrauch in bestimmten Branchen entwickelt hat (BGH, BGHZ 60/28, 199).
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