Dem vollmachtsrechtlichen Offenlegungsgrundsatz entspricht es, dass der in Stellvertretung für einen anderen Handelnde seine Stellvertretereigenschaft dem Kontrahenten ausrechend zu erkennen gibt, soferne nicht bereits ohnedies der Vertretungswille des Handelnden dem Kontrahenten aus den Umständen, unter denen der Vertreter handelt, unzweifelhaft erkennbar ist.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden