RS0019285 – OGH Rechtssatz
Für die Haftung nach § 970 ABGB ist kein Verwahrungsvertrag notwendig. Denn das Gesetz knüpft in § 970 ABGB schon an gewisse Handlungen die Entstehung der Haftung "als Verwahrer", setzt also keinen Verwahrungsvertrag voraus.