RS0039080 – OGH Rechtssatz
Zulässigkeitsvoraussetzung der Feststellungsklage, dass aus dieser Feststellung irgendeine streitverhindernde oder sonstige Rechtswirkung zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreites denkbar wäre (vgl SZ 26/116, EvBl 1968/128).