JudikaturOGH

RS0039080 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Februar 2024

Zulässigkeitsvoraussetzung der Feststellungsklage, dass aus dieser Feststellung irgendeine streitverhindernde oder sonstige Rechtswirkung zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreites denkbar wäre (vgl SZ 26/116, EvBl 1968/128).

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