RS0000135 – OGH Rechtssatz
Hat der Gläubiger für einen Teil seines aus einem Exekutionstitel (hier VU) zustehenden Anspruch im Ausgleichsverfahren einen Titel nach § 53a AO erworben, so kann er zur Hereinbringung dieses Anspruches nur auf Grund des neuen Titels (nach § 53a AO), nicht aber auf Grund des hinsichtlich dieses Teilanspruches (Quotenforderung) "aufgezehrten" Titels Exekution führen (SZ 10/16; ÖRZ 1936, 23; 3 Ob 46/69; Heller-Berger-Stix, 109).