1.) Der im Einvernehmen mit dem Disziplinarrat gefaßte Beschluß des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 01.02.1967, betreffend die Festsetzung der Pauschalkostenbeträge für Disziplinarverfahren (§ 41 Abs 4 DSt) wird als gesetzwidrig aufgehoben.
VfGH vom 28.06.1973, V 50/72; Veröff: EvBl 1974,26
2.) Die Aufhebung wirkt auf das Anlaßbeschwerdeverfahren zurück. Der bekämpfte Kostenbescheid der Obersten Berufungskommission und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter ist demnach ausschließlich an den gemäß § 41 Abs 2 DSt sinngemäß anzuwendenden Vorschriften der StPO zu messen. Die Reisekosten des Anwaltsrichters und des Kammeranwaltes dürfen nur im Rahmen des Pauschalbetrages gemäß § 381 Abs 1 Z 1 StPO zum Ersatz vorgeschrieben werden.
VfGH vom 28.06.1973, B 185/72
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