Bindung des Schwurgerichtshofs bei Abfassung des Fragenschemas an die rechtliche Beurteilung der Anklage; nur dann keine Verpflichtung zur Stellung von Hauptfragen im Sinne der Anklage, wenn diese rechtlich verfehlt ist, wobei insbesondere die Fragestellung nach einer konsumierten Straftat zu unterbleiben hat.
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