Was auf einem einzigen Grundstück in der Gemeinde herkömmlich ist, muss noch nicht ortsüblich sein. Die Störung muss auch nur soweit geduldet werden, als sie mit dem Betrieb der störenden Anlage notwendig verbunden ist (Klang aaO 172). Der beeinträchtige Grundnachbar muss im Allgemeinen eine durch die normalerweise voraussehbare Entwicklung begründete Zunahme der Einwirkungen hinnehmen, nicht aber eine schlagartige Verstärkung (hier: Schießstätte-Lärmeinwirkung).
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