Mit Rücksicht auf seine Rechte nach §§ 784, 804, 812 ABGB ist der Noterbe dem Abhandlungsverfahren beizuziehen; er kann sich auf diese Weise - ohne dass dadurch allerdings einem späteren Pflichtteilsprozess in irgendeiner Weise vorgegriffen würde - die Grundlagen für die Berechnung seines Pflichtteils verschaffen und so schon in diesem Stadium des Verfahrens einer allfälligen Verkürzung seiner Rechte vorbeugen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden