RS0084774 – OGH Rechtssatz
"Zugehör" ist im Sinne des § 294 ABGB zu verstehen. Die Zugabe muß daher, ohne Bestandteil der Hauptware zu sein, mit ihr in einem engen, durch den Verwendungszweck gegebenen Zusammenhang stehen und branchenüblicherweise mit ihr zusammen abgegeben werden.