JudikaturOGH

RS0017762 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Dezember 2024

Für die Rechtsnatur des Vertrages ist nicht dessen Bezeichnung durch die Parteien als Mietvertrag, sondern die Absicht der Vertragschließenden hinsichtlich der Wirkungen des Vertrages maßgebend (MietSlg 17129).

Rückverweise