JudikaturOGH

RS0096560 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. März 1990

Der Sachverhalt, den der wegen Verleumdung verfolgte Beschuldigte (Angeklagte) zu seiner Verantwortung (vor dem Untersuchungsrichter) vorbringt, kann ihm nicht als Wiederholung der Verleumdung angelastet werden. Darin läge eine Umgehung der Bestimmung des § 202 StPO. Nur dann, wenn der Beschuldigte (Angeklagte) in seiner Verantwortung jemanden wegen eines anderen angedichteten Verbrechens angibt, kann er neuerlich wegen Verleumdung verantwortlich gemacht werden.

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