RS0010473 – OGH Rechtssatz
Der aus dem § 364 ABGB abgeleitete nachberrechtliche Anspruch setzt eine Veranstaltung des Beklagten voraus, die für eine Einwirkung in der Richtung auf das Nachbargrundstück des Klägers hin ursächlich war. Das ist nicht der Fall, wenn Wasser, ohne Schaden angerichtet zu haben, von der Liegenschaft des Beklagten auf öffentlichen Grund abgeleitet wurde und erst aus einer dort bestehenden Ursache (Verstopfung des Ablaufs in den öffentlichen Kanal) auf den Grund des Klägers gelangte.