Rechtliche Schlußfolgerungen aus dem übrigen Klagsvorbringen werden von der Wahrheitsfiktion des § 396 ZPO nicht erfaßt und unterliegen daher der richterlichen Prüfung (Fasching III, 621, SZ 7/331, 12/3, ZBl 1930/363).
…Gesichtspunkten zu prüfen. Das gilt bei Säumnis des Beklagten nach § 396 ZPO auch für die dann wahr zu haltenden Tatsachenbehauptungen (RIS-Justiz RS0040871; RS0040892; RS0040831). Nur dann, wenn das Klagebegehren ausdrücklich und ausschließlich auf einen bestimmten Rechtsgrund beschränkt ist, ist es dem Gericht nach der herrschenden Rechtsprechung verwehrt, dem…
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