RS0065881 – OGH Rechtssatz
Nur wenn der Versicherer die Beendigung des Versicherungsvertrages durch Rücktritt herbeiführte und dies der Zulassungsbehörde nach § 61 Abs 4 KFG anzeigt, beginnt - anders als bei einer Anzeige nach § 61 Abs 3 KFG (vgl SZ 38/28, 1 Ob 195/74) - die einmonatige Frist des § 158c Abs 2 VersVG zu laufen.