JudikaturOGH

RS0096450 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Oktober 1982

§ 323 Abs 1 StGB ist in Fällen, in denen das Urteil erster Instanz vor dem Inkrafttreten des StGB gefällt worden ist, grundsätzlich nicht anzuwenden; eine Anwendung dieser Bestimmung (und damit der darin zitierten Bestimmungen des StGB) kommt nur in Frage, wenn das Urteil erster Instanz aufgehoben wird (§ 323 Abs 2 zweiter Satz StGB).

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