RS0091617 – OGH Rechtssatz
Bleibt der Schuldspruch eines angefochtenen Urteils, das in erster Instanz vor Inkrafttreten des StGB gefällt worden ist, unberührt, so sind bei der Entscheidung über die Berufung (Strafberufung) die in § 323 Abs 1 StGB angeführten Bestimmungen des StGB nicht anzuwenden. Es ist vielmehr das StG bzw das BedVG zugrundezulegen.