RS0087402 – OGH Rechtssatz
Ist nach den Übergangsbestimmungen des § 323 StGB noch altes Recht anzuwenden, so ist, wenn einer Berufung gegen eine vor dem Inkrafttreten des StGB verhängte Strafe stattgegeben wird, auf Kerkerstrafe bzw Arreststrafe und nicht auf "Freiheitsstrafe" zu erkennen, wobei jedoch Verschärfungen nicht mehr auszusprechen sind.