Die Berufung auf den Haftungsbefreiungsgrund des § 9 EKHG versagt dort, wo die den Schaden unmittelbar verursachende Betriebsgefahr des Kraftfahrzeuges, die durch das Verhalten des Dritten oder eines Tieres ausgelöst wurde, zu einer außergewöhnlichen wird. Dies ist dann der Fall, wenn die durch die Eigentümlichkeit des gefährlichen Betriebes bestehende, für den Schaden unmittelbar ursächliche Gefahr gegenüber dem Eingriff des Dritten oder des Tieres übergewichtig und damit als Schadenursache verselbständigt wird. (Hier: Beschädigung eines Personenkraftwagens durch eine wegen eines hochgeschleuderten Steines in Bruch gegangene Scheibe eines Omnibusses.
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