RS0010841 – OGH Rechtssatz
Durch den Vollzug einer rechtskräftigen Enteignung iSd § 35 Abs 2 EisbEG geht das Eigentum vom Enteigneten auf den Enteigner über (vgl auch § 20 Abs 4 BStG 1971, Klang, Komm2 II S 201; Ehrenzweig, System2 I/2 S 229). Hat die enteignete Partei durch die verwaltungsbehördliche Einweisung der Antragsgegnerin in die enteignete Grundfläche das Eigentumsrecht an dieser Grundfläche verloren, kann sie sich seither nicht mehr auf ihr Eigentum daran berufen. (Hier: Antrag auf EV, dem Enteigner das Betreten der Liegenschaft zu untersagen).