RS0035110 – OGH Rechtssatz
Die Auskunftspflicht des Dritten, welche nicht auf einem Recht des Gemeinschuldners gegen ihn beruht, ist eine Verpflichtung des öffentlichen Rechts, weshalb auf ihre Erfüllung nicht geklagt werden kann (Bartsch - Pollak KO 3.Auflage I 464; JBl 1964,471).