JudikaturOGH

RS0077332 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. Dezember 1974

Um "negativen Beispielswirkungen" zu begegnen und sich künftige Prozesse zu ersparen, ist es dem in seinen Urheberrechten Verletzten unbenommen, im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten auf eigene Kosten für eine solche Aufklärung in der ihm geeignet erscheinenden Weise zu sorgen. § 85 Abs 1 UrhG bietet aber keine Handhabe, die Auslagen für eine solche, mit dem Gegenstand des konkreten Rechtsstreites nicht in unmittelbarem Zusammenhang stehende Aktion auf den Beklagten zu überwälzen.

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