JudikaturOGH

RS0076557 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. Dezember 1974

Als freie Werknutzung ist eine Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch eines anderen grundsätzlich nur "auf Bestellung" - also nicht im voraus "auf Lager" - und darüber hinaus bei entgeltlicher Vervielfältigung von Werken der Literatur oder der Tonkunst nur unter den weiteren Voraussetzungen des § 42 Abs 3 UrhG zulässig.

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