RS0076557 – OGH Rechtssatz
Als freie Werknutzung ist eine Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch eines anderen grundsätzlich nur "auf Bestellung" - also nicht im voraus "auf Lager" - und darüber hinaus bei entgeltlicher Vervielfältigung von Werken der Literatur oder der Tonkunst nur unter den weiteren Voraussetzungen des § 42 Abs 3 UrhG zulässig.