RS0076546 – OGH Rechtssatz
Münzkopierautomaten erlauben es dem Benützer, die von ihm benötigten Vervielfältigungsstücke selbst herzustellen (§ 42 Abs 1 UrhG), ohne hiefür die Dienste eines anderen - insbesondere eines gewerblichen Kopierunternehmens - in Anspruch nehmen zu müssen, weshalb die Benützung eines Münzkopiergerätes nicht der Herstellung von Vervielfältigungsstücken für einen Dritten im Sinne des § 42 Abs 3 UrhG gleichzustellen ist.