JudikaturOGH

RS0059899 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. Oktober 2006

Von einem Sondervorteil im Sinne des § 39 Abs 4 GmbHG kann nur dann gesprochen werden, wenn der Gesellschaft oder den übrigen Gesellschaftern auf Grund des betreffenden Generalversammlungsbeschlusses ein entsprechender wirtschaftlicher Nachteil erwächst oder erwachsen kann.

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