RS0059899 – OGH Rechtssatz
Von einem Sondervorteil im Sinne des § 39 Abs 4 GmbHG kann nur dann gesprochen werden, wenn der Gesellschaft oder den übrigen Gesellschaftern auf Grund des betreffenden Generalversammlungsbeschlusses ein entsprechender wirtschaftlicher Nachteil erwächst oder erwachsen kann.