RS0004778 – OGH Rechtssatz
Die Bewilligung der Exekution zum Zwecke der Verwirklichung von Handlungen oder Unterlassungen (§§ 346 - 368 EO) schließt die Bewilligung der Exekution zugunsten der dem betreibenden Gläubiger durch das Exekutionsverfahren erwachsenen Kosten in sich. Der betreibende Gläubiger hat jedoch das anzuwendende Exekutionsmittel im Sinne § 54 EO zu bezeichnen. - Im Exekutionsbewilligungsbeschluß die Exekution zur Hereinbringung der Exekutionskosten formell zu "bewilligen", ist nicht rechtswidrig.