Streit um Werklohnanspruch aus Bauvertrag zwischen Ing. A* und B* GmbH—OLG Wien Entscheidung
5R66/25z30. Juni 2025
…Parteienvernehmung erstreckt sich grundsätzlich auf beide Parteien. Die Vernehmung nur einer Partei ist nur als Säumnisfolge nach § 380 Abs 2 ZPO zulässig ( RS0040738 ). Die Einvernahme einer ordnungsgemäß geladenen, aber nicht erschienenen und nicht ausreichend entschuldigten Partei, ist im allgemeinen nicht erforderlich, sondern nach § 381 ZPO zu…