JudikaturOGH

RS0040738 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. Oktober 1989

Die Parteienvernehmung erstreckt sich grundsätzlich auf beide Parteien. Die Vernehmung nur einer Partei ist nur als Säumnisfolge nach § 380 Abs 2 ZPO zulässig.

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