JudikaturOGH

RS0001657 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Februar 2008

Infolge Aufschiebung der Ermächtigung des betreibenden Gläubigers zur Ersatzvornahme ist auch die Vollstreckung des rechtskräftigen Auftrages zur Vorauszahlung der Kosten gehemmt. Es bedarf aber eines eigenen Aufschiebungsbeschlusses. Nach Aufschiebung der Exekution nach § 353 EO kann ein Exekutionsantrag zur Hereinbringung der vorschussweisen Kosten nicht bewilligt werden (vgl 3 Ob 407/54).

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