RS0040072 – OGH Rechtssatz
Das Zivilprozeßrecht gewährt der sogenannten formellen Wahrheit einen nicht unbeträchtlichen Raum. Als Beispiele hiefür seien die Wahrheitsfiktion des § 396 ZPO und die Gebundenheit an das zivilprozessuale Geständnis (Außerstreitstellung) genannt, doch gehört auch die Bindung des § 268 ZPO in diesen Zusammenhang. Für den Zivilrichter ist die Feststellung des Strafrichters jedenfalls eine formelle Wahrheit. Die materielle Wahrheit ist nur in besonderen zivilgerichtlichen Verfahren zu erforschen und allein der Entscheidung zugrundezulegen, die ausnahmsweise dem Untersuchungsgrundsatz unterliegen.