JudikaturOGH

RS0096641 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. September 1997

Zur Erhebung einer Beschwerde wider eine innerhalb des gesetzlichen Ermessensrahmens ergangene richterliche Entscheidung (hier: Ausmaß der Rücksichtnahme gemäß § 265 StPO) ist der Generalprokurator nicht legitimiert.

Rückverweise