RS0023835 – OGH Rechtssatz
Die Betrauung eines befugten Gewerbsmannes mit der Sicherung einer Gefahrenquelle genügt in der Regel zur Erbringung des Entlastungsbeweises, es sei denn, der Bauherr hat erkannt oder erkennen müssen, daß der bestellte Unternehmer die notwendigen Vorschriften offenbar nicht beachtet.