1./ Die gemäß § 332 ASVG gebotene entsprechende Anwendung des § 328 ASVG bedeutet, daß ein Regreßanspruch nur nach Maßgabe des Umfanges des auf Grund der Legalzession auf den Sozialversicherungsträger übergegangenen Anspruches besteht und daß § 332 Abs 4 ASVG nur als Spezialvorschrift zu § 332 Abs 1 ASVG angesehen werden kann.
2./ Daher ist auch bei derartigen Regreßansprüchen die Lehre vom Deckungsfonds anzuwenden, und es handelt sich somit nicht um originäre, sondern um abgeleitete Ansprüche (Krejci, JBl 1965,605).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden