Der österreichische Gesetzgeber hat die privatrechtliche Grundlage des Ersatzanspruches des Sozialversicherungsträgers - die Legalzession - keinesfalls verlassen und wollte nicht - was ganz ungewöhnlich wäre - einen öffentlich-rechtlichen Anspruch (§ 328 ASVG) zum Inhalt eines privatrechtlichen (§ 332 ASVG) machen.
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