Die Unterlassung der den Mieter treffenden Pflicht zur üblichen Pflege des Bestandgegenstandes und zur Behebung auftretender Schäden bereits zu einem Zeitpunkt, bevor eine Substanzschädigung erfolgt, ist als erheblich nachteiliger Gebrauch der Bestandsache im Sinne des § 19 Abs 2 Z 4 MG anzusehen (JBl 1963,94).
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