RS0007887 – OGH Rechtssatz
Für die eidesstättige Erklärung nach § 114 Abs 1 AußStrG ist jede beliebige Form zulässig, sofern sie nur eindeutig erkennen läßt, daß die Richtigkeit des Vermögensbekenntnisses an Eidesstatt bekräftigt wird.
…vom Mann nach seinem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung hinterlassenen Geldbetrage von „dreißigtausend Schilling“ objektiv eine schwere Verfehlung des Unterhaltsberechtigten (iSd § 74 EheG) begründe, die eine Verwirkung seines Unterhaltsanspruchs rechtfertige. Die subjektive Vorwerfbarkeit wurde in der genannten Entscheidung nur deshalb verneint, weil die Frau irrtümlich der Rechtsansicht…
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