RS0001609 – OGH Rechtssatz
1. Wird eine Exekution gegen Erlag einer Sicherheit (in barem Geld) aufgeschoben, so kann der Richter gem § 56 Abs 2 ZPO eine Sicherheitsleistung durch einen zahlungsfähigen Bürgen (Bankgarantie; sh SZ 32/46) zulassen.
2. Die Rechtskraftwirkung des Gerichtserlages tritt in einem solchen Fall erst mit der Zulassung der Sicherheitsleistung ein.