RS0050384 – OGH Rechtssatz
Die Verjährungsfrist beginnt schon vor der Herstellung des Tatbestandes, an den § 3 Abs 1 AHG die Geltendmachung der Rückersatzforderung knüpft, da diese erst nach Leistung des Schadenersatzes geltend gemacht werden kann (Loebenstein - Kaniak, Kommentar zum AHG 97 f).