JudikaturOGH

RS0008591 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Juni 1992

Die von einem Zustimmungsberechtigten ohne gerechtfertigten Grund verweigerte Zustimmung ist auch bei einer Inkognito-Adoption auf Grund der Bestimmung des § 181 Abs 3 ABGB durch Gerichtsbeschluß ersetzbar; in diesem Fall ist auch die verweigerte Verzichtserklärung gem § 259 AußStrG durch Gerichtsbeschluß ersetzbar.

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