RS0027065 – OGH Rechtssatz
Die Einhaltung bzw Beibehaltung eines Sicherheitsabstandes von einem Meter bis 1,20 Meter zwischen der rechten Körperbegrenzung oder Fahrzeugbegrenzung und dem rechten Fahrbahnrand durch einen Radfahrer, der von einem Lastkraftwagenzug überholt wird, stellt einen Verstoß gegen die Bestimmung des § 7 Abs 2 StVO 1960 und zugleich ein solches Maß von Selbstgefährdung dar, daß dies bei der Verschuldensabwägung nicht außer acht gelassen werden kann (hier: Verschuldensaufteilung 3 : 1).