RS0055177 – OGH Rechtssatz
Von einem Rechtsanwalt erwarten nicht nur seine Berufsgenossen, sondern erwartet jedermann, daß er, wenn er vor einer Behörde über einen Vorgang befragt wird, diesen wahrheitsgemäß schildert, mag er hiebei auch in die unangenehme Lage kommen, eine eigene Verfehlung zugeben zu müssen (Hier Aussage in eigener Sache, bei der eine anwaltliche Verletzung der Verschwiegenheitspflicht nicht in Frage kam).