Durch die im § 805 ABGB eingeräumte Möglichkeit, die Erbschaft anzutreten oder auch auszuschlagen, wird die Verfügungsmöglichkeit über eine Anwartschaft eingeräumt, die einen der in dieser Gesetzesstelle genannte Berufungsgründe als Titel zum Erwerb des Erbrechtes voraussetzt (vgl Weiß in Klang 2. Auflage III 57 f, 995). Eine Erbschaft kann nur derjenige ausschlagen, dem eine solche Anwartschaft zukommt.
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