RS0028290 – OGH Rechtssatz
Kommt zwischen den Parteien ein "Dienstverhältnis auf Probe" im Sinne des § 19 Abs 2 AngG zustande, dann kann es nach der ausdrücklichen Anordnung dieser Gesetzesstelle vom Dienstgeber wie vom Dienstnehmer jederzeit und ohne Rücksicht darauf beendet werden, ob die Vertragspartner die Möglichkeit einer solchen freien Auflösung besonders vereinbart haben oder nicht.