JudikaturOGH

RS0028290 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. September 2025

Kommt zwischen den Parteien ein "Dienstverhältnis auf Probe" im Sinne des § 19 Abs 2 AngG zustande, dann kann es nach der ausdrücklichen Anordnung dieser Gesetzesstelle vom Dienstgeber wie vom Dienstnehmer jederzeit und ohne Rücksicht darauf beendet werden, ob die Vertragspartner die Möglichkeit einer solchen freien Auflösung besonders vereinbart haben oder nicht.

Rückverweise