JudikaturOGH

RS0021476 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Januar 1978

1.) Ein Arbeitnehmer, auf dessen Arbeitsverhältnis § 29 AngG nicht anwendbar ist, hat bei ungerechtfertigter Entlassung aus einem Arbeitsverhältnis mit vertraglich vereinbarter Unkündbarkeit einen Entgeltfortzahlungsanspruch gemäß § 1155 ABGB.

2.) Die Anrechnung gemäß § 1155 Abs 1 zweiter Halbsatz ABGB hat vom Beginn des Ausschlusses von Entgelt und Beschäftigung, also im vorliegenden Fall von der Entlassung an, und nicht erst vom vierten Monat an (so § 1162 b ABGB) zu erfolgen.

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