RS0095771 – OGH Rechtssatz
Wird ein einzelnes Tier ohne Zusammenhang mit der Beförderung einer größeren Anzahl von Tieren fahrlässig einem qualvollen Zustand ausgesetzt, so kann die Tathandlung nicht dem § 524 Abs 2 StG (in Hinkunft § 222 Abs 2 StGB) unterstellt werden.