JudikaturOGH

RS0029258 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
01. Oktober 1974

Voraussetzung auf Ausstellung eines Dienstzettels im Sinne des § 15 Abs 3 RahmenkollV für Angestellte der Industrie ist, daß der KollV auf das betreffende Dienstverhältnis anzuwenden ist, daß dieses also dem AngG unterliegt. Die Ausstellung dieses Dienstzettels erfordert somit auch eine rechtliche Qualifizierung der Dienstleistung, die beim Dienstzeugnis nach § 39 AngG, das über die Dauer und die Art der Dienstleistung auszustellen ist, weder erforderlich noch ausreichend ist.

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