RS0027891 – OGH Rechtssatz
Wohl ist der Dienstzettel gemäß § 6 Abs 3 AngG nur eine Beweisurkunde, die Unklarheiten über die Rechte und Pflichten während des Dienstverhältnisses nach Möglichkeit verhindern soll, kann Zweck und Inhalt des Dienstzettels darüber hinausgehen (zB kraft KollV).