JudikaturOGH

RS0027891 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
01. Oktober 1974

Wohl ist der Dienstzettel gemäß § 6 Abs 3 AngG nur eine Beweisurkunde, die Unklarheiten über die Rechte und Pflichten während des Dienstverhältnisses nach Möglichkeit verhindern soll, kann Zweck und Inhalt des Dienstzettels darüber hinausgehen (zB kraft KollV).

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