JudikaturOGH

RS0006515 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. September 1974

Der im § 105 AußStrG ausdrücklich aufscheinende Hinweis auf die Beschreitung des Rechtsweges ist kein Anwendungsfall des § 2 Z 7 AußStrG, weil letztere Bestimmung nur jene Fälle behandelt, in denen die Klärung einer strittigen Rechtsfrage zur Fortsetzung des Abhandlungsverfahrens unerläßlich ist. Dies trifft aber auf den Fall der Bestreitung einer angemeldeten Forderung gegen die Verlassenschaft nicht zu.

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