JudikaturOGH

RS0041044 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. September 1986

Gegen den in nichtöffentlicher Sitzung zu fassenden Beschluß, womit das Versäumungsurteil gemäß § 474 Abs 3 ZPO aufgehoben wird, weil Säumnis nicht vorlag, und die Rechtssache zur Fortsetzung des Verfahrens an das Erstgericht zurückverwiesen wird, ist mangels eines Rechtskraftvorbehaltes ein Rekurs unzulässig.

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