RS0096455 – OGH Rechtssatz
Vorgänge, durch die sich ein Gericht die Befugnis anmaßt, Verfügungen zu treffen, die nicht nur ihm nicht zukommen, sondern überhaupt von der Rechtsordnung nicht vorgesehen - und damit schon ihrer Natur nach nicht der Rechtskraft fähig - sind, können vom OLG gemäß § 15 StPO abgestellt bzw beseitigt werden (SSt 29/85).