JudikaturOGH

RS0096455 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. September 1974

Vorgänge, durch die sich ein Gericht die Befugnis anmaßt, Verfügungen zu treffen, die nicht nur ihm nicht zukommen, sondern überhaupt von der Rechtsordnung nicht vorgesehen - und damit schon ihrer Natur nach nicht der Rechtskraft fähig - sind, können vom OLG gemäß § 15 StPO abgestellt bzw beseitigt werden (SSt 29/85).

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